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Schneeräumen: Ein Job für Frühaufsteher

Das Schneeräumen ist vor den Gerichten ein Dauerthema
 Schneeräumen: Ein Job für Frühaufsteher
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NÜRNBERG - Noch können sich Hauseigentümer und Mieter über eine milden Herbst freuen, aber mit den ersten weißen Wintertagen ist auch in Nürnberg womöglich in einigen Wochen zu rechnen. Und wenn dann Frau Holle zuschlägt, müssen die Frauen und Männer von zahlreichen Winterdiensten früh aufstehen.

Auf mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann zum Beispiel das Unternehmen Graf & Kittsteiner zurückgreifen - frühmorgens um zwei Uhr oder früher klingeln die Wecker bei den Schneeräumern, die bei anhaltendem Schneefall dann auch tagsüber mehrfach ausrücken. Beim Hausmeisterservice Blitzblank stehen rund 50 Personen für den Winterdienst zur Verfügung und hoffen auf einen schneefreien, milden Winter.

Kunden bezahlen eine Pauschale für die gesamte weiße Saison

Denn bezahlen müssen die Kunden eine Pauschale für die gesamte weiße Saison, bei Graf & Kittsteiner beträgt dieser Betrag mindestens 250 Euro. Aber dafür übernehmen die Frühaufsteher dann nicht nur das Schneefegen, sondern, so ein Mitarbeiter, die «volle Verantwortung«. Falls jemand dennoch wegen Schnee und Glätte zu Schaden kommt, tritt die Versicherung des Unternehmens für Schadenersatz und Schmerzensgeld ein.

Die meisten Vermieter beauftragen für den Winterdienst eine Firma und legen die Kosten dafür auf die Mieter um. Wer hingegen per Mietvertrag selbst zum Schneeschippen verpflichtet ist, sollte sich über seine Rechte gut informieren, raten Mieterbund und Verbraucherschutz. Seiner Verpflichtung zum Winterdienst tut Genüge, wer dafür sorgt, dass alle Wege, Parkplätze oder Hauszugänge, die zum Grundstück gehören, gefahrlos begehbar sind.

Wann und wie häufig muss geräumt werden?

In der Regel reicht es dafür aus, die entsprechenden Wege 80 Zentimeter bis 1,20 Meter breit mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen. Bei dauerhaftem Schneefall besteht die Verpflichtung zum Streuen und zum Schneeschippen auch mehrfach täglich. Außerdem muss am späten Abend vorsorglich gestreut werden, wenn der Wetterbericht Glatteis für die Nacht vorhersagt.

Mit der Frage, wann und wie häufig geräumt werden muss, beschäftigen sich immer wieder Gerichte. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz beginnt die Räum- und Streupflicht gegen sieben Uhr mit Beginn des «allgemeinen Verkehrs« (Az.: 5 U 101(08) und endet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gegen 20 Uhr (Az.: VI ZR 125/83). An Sonn- und Feiertagen kommen die Gerichte Langschläfern entgegen, dann beginnt die Schneeräumpflicht ein bis zwei Stunden später. Bei Dauerschneefall muss dann sogar wiederholt geschippt werden, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 49/83).

Besondere Vorsicht ist bei Glatteis gefordert

Besondere Vorsicht ist bei Glatteis gefordert. So hielt das Oberlandesgericht München Streumaßnahmen in dreistündigem Abstand für vertretbar, wenn das Streugut zwischenzeitlich seine Wirkung verloren hat (Az.: 1 U 3329/08). Speziell behinderte, kranke oder alte Menschen, für die der Winterdienst oft eine unzumutbare Belastung darstellt, sollten genau prüfen, ob sie tatsächlich von der Räumpflicht befreit sind oder nicht. Wer seinen Pflichten nicht selbst nachkommen kann, muss einen Dritten zur Ausführung der Räumarbeiten bestellen.

Etwaig anfallende Kosten hierfür trägt der Mieter selbst. Aber selbst in dieser Frage gibt es Ausnahmen. So hat das Amtsgericht Hamburg-Altona eine 80-jährige Mieterin, die den Winterdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte, auch von der Übernahme der Kosten für eine Firma befreit, die der Vermieter mit den Räumarbeiten beauftragt hatte. Das Gericht wertete die Forderung des Vermieters von 290 Euro für eine Wintersaison als «indirekte Mieterhöhung« und urteilte, dass die Kosten keineswegs auf die Mieterin abgewälzt werden dürfen (Az: 318AC146/06).

Horst Peter Wickel
24.11.2009
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